AGB

Allgemeine Nutzungsbedingungen

Die mindpack IT GmbH (nachfolgend “der Lizenzgeber”) hat die Software Table Champ (nachfolgend “die Vertragssoftware” oder “die Software”), ein Reservierungssystem für Betriebe in der Gastronomie entwickelt.

mindpack stellt die Software zur Nutzung über das Internet als SaaS-Lösung (Software as a Service) zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Software als Dienstleistung, und nicht als Produkt verkauft wird. Als Lizenznehmer gilt das Unternehmen, welches die Software im Produktivbetrieb nutzt. Der Lizenznehmer möchte die Software als SaaS-Lösung nutzen und schließt daher mit der mindpack IT GmbH folgenden Vertrag.

Leistungszusammenfassung

Allgemeines

Tablechamp ist ein Reservierungssystem welches alle Aspekte einer Tischreservierungslösung abdeckt. Beginnend bei der Erfassung der Tischpläne über die Erfassung der Kundendaten, die Erfassung und Bearbeitung von Reservierungen sowie dem Versand von Benachrichtigungen an den Endkunden über unterschiedliche Kommunikationskanäle.

Leistungen der Vertragssoftware hinsichtlich der technischen Bereitstellung

  • die Vertragssoftware wird „online“ über das Internet zur Verfügung gestellt
  • die Laufzeitumgebung ist der Chrome Browser ( https://www.google.com/chrome/ ) des Herstellers Google in seiner jeweils aktuellsten Version oder Safari für iOS des Herstellers Apple in seiner jeweils aktuellsten Version
  • die Installation erfolgt nach der Registrierung durch die erste Anmeldung am System
  • Eine Offline Funktionalität wird durch lokale Zwischenspeicherung aller im System verwalteten Daten bereitgestellt (für Reservierungen gilt: Es werden alle in der Zukunft liegenden Reservierungen zwischengespeichert)
  • tägliches Backup der im System verwalteten Daten
  • Anzahl Benutzer: unbegrenzt
  • Anzahl Endgeräte: unbegrenzt
  • Automatische Updates

Leistungsvoraussetzungen

  • Chrome Browser in aktuellster Version oder Safari auf iOS in jeweils aktuellster Version
  • Stabiler Breitband-Internetanschluss
  • Empfohlene min. Auflösung auf zum Einsatz kommenden Endgerät 1280×1024
  • Betriebssystemvoraussetzungen für Einsatz auf Tablets: iOS in aktuellster Version

Nutzungsrechte

Der Lizenzgeber stellt die Vertragssoftware zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. Der Lizenznehmer erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das entgeltliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrecht für die Vertragssoftware.

Leistungen des Lizenzgebers

  1. Die Vertragssoftware ist hinsichtlich des Leistungsumfanges, der Nutzerhandhabung und der Definition der Systemvoraussetzungen dem Vertrag beigefügten Leistungszusammenfassung und -voraussetzungen spezifiziert
  2. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die beschriebene Vertragssoftware genannten Umfang zur Nutzung über das Internet zur Verfügung
  3. Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen des Lizenzgebers ist der Routerausgang des vom Lizenzgeber genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Lizenznehmers an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung und die Bereitstellung und der Betrieb des auf Seiten des Lizenznehmers erforderlichen Hard- und Software ist nicht Gegenstand des Vertrages
  4. Die Vertragssoftware steht mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von 98,5% bezogen auf den Betrachtungszeitraum von 365 Tagen und 24h täglich zur Verfügung (Betriebszeit). Der für die Berechnung der Verfügbarkeit maßgebliche Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Meldung der Nichtverfügbarkeit beim Lizenzgeber. Ausgenommen von der Berechnung für die Verfügbarkeit ist die Wartungszeit. Die Wartungszeit fällt grundsätzlich in den Zeitraum zwischen 24:00 und 06:00 Uhr täglich. Während der Wartungszeit kann die Vertragssoftware ggf. mit Unterbrechungen zur Verfügung stehen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Nutzung. Falls ausnahmsweise außerhalb der Wartungszeit Wartungsarbeiten erforderlich werden und die Vertragssoftware deshalb nicht zur Verfügung steht, wird der Lizenzgeber den Lizenznehmer hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informieren. Zeitweilige Unterbrechungen oder Beschränkungen aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks und Aussperrungen, fließen nicht in die Berechnung der Mindestverfügbarkeit ein
  5. Der Lizenzgeber stellt die oben beschriebenen Funktionen zur Verfügung und übernimmt die Sicherung der übertragenen Daten. Der Lizenzgeber wird technische Maßnahmen einsetzen, um unberechtigte Zugriffe auf die Daten des Lizenznehmers und die Übermittlung schädigender Daten zu verhindern bzw. zu unterbinden, soweit dies mit angemessenen wirtschaftlichem und technischem Aufwand möglich ist. Falls eine Gefährdung auf andere Weise nicht technisch und wirtschaftlich angemessen und Erfolg versprechend beseitigt werden kann, ist der Lizenzgeber berechtigt, mit schädigendem Inhalt versehene Daten des Lizenznehmers zu löschen. Der Lizenzgeber führt einmal täglich (nachts) Backups der Daten des Lizenznehmers durch. Die Backup Daten können auf Anfrage an den Lizenznehmer geliefert werden
  6. Der Lizenzgeber übernimmt die Pflege der Vertragssoftware, insbesondere die Diagnose und Beseitigung von Mängeln innerhalb angemessener Zeit. Mängel sind wesentliche Abweichungen von der vertraglich festgelegten Spezifikation
  7. Soweit nicht ausdrücklich vorstehend erwähnt, schuldet der Lizenzgeber keine weiteren Leistungen. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Lizenzgeber insbesondere nicht zur Erbringung von Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und / oder Schulungsleistungen sowie zur Erstellung und Überlassung von Individualprogrammierungen bzw. von Zusatzprogrammen verpflichtet
  8. Soweit nicht anders vereinbart ist, wird der Lizenzgeber während der Geschäftszeiten (Montag – Freitag, 08h – 18h) Fragen der Lizenznehmer – sowohl fachlicher als auch technischer Art – so schnell als möglich nach Eingang der jeweiligen Frage telefonisch oder schriftlich per Email beantworten (Support)
  9. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Lizenznehmers sowie der von ihm oder von seinen Nutzern an den Lizenzgeber übermittelten Daten, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerte

Nutzungsrecht

  1. Eine Überlassung der Vertragssoftware an den Lizenznehmer erfolgt nicht. Soweit der Lizenzgeber während der Laufzeit dieses Vertrages neue Versionen, Updates oder Upgrades der Vertragssoftware bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht für diese in gleicher Weise. Der Lizenzgeber ist zur Bereitstellung neuer Versionen, Upgrades oder Updates jedoch nicht verpflichtet, soweit dies nicht zur Mängelbeseitigung zwingend erforderlich ist. Über die Zwecke dieses Vertrages hinaus ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder andere als seine eigenen Daten zu nutzen, zu vervielfältigen oder Dritten außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen
  2. Für den Fall, dass der Lizenznehmer die Nutzung der Vertragssoftware Dritten schuldhaft ermöglicht, hat der Lizenznehmer Schadenersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Laufzeit von einem Jahr angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Lizenznehmer vorbehalten. Alle weitergehenden Rechte des Lizenzgebers bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt
  3. Im Falle einer unberechtigten Nutzung bzw. Nutzungsüberlassung hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen

Pflichten des Lizenznehmers

  1. Der Lizenznehmer wird alle zur Leistungserbringung und -abwicklung dieses Vertrages notwendigen Pflichten rechtzeitig, vollständig und ordnungsgemäß erfüllen
  2. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber einen Mitarbeiter benennen welcher dem Lizenzgeber als Ansprechpartner zur Verfügung steht
  3. Der Lizenznehmer wird in alleiniger Verantwortung dafür sorgen, dass den Benutzern der Vertragssoftware über einen Internetanschluss und eine geeignete Hard- und Softwareausstattung bzw. -konfiguration gemäß den Bestimmungen oben verfügen. Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegt allein in der Verantwortung des Lizenznehmers
  4. Der Lizenznehmer wird die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzer- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifizierungsmerkmale vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen. Sobald der Lizenznehmer Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Lizenznehmer verpflichtet den Lizenzgeber umgehend davon in Kenntnis zu setzen
  5. Der Lizenznehmer wird darüber hinaus die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er im Rahmen der Nutzung der Vertragssoftware personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift. Auch im Übrigen wird der Lizenznehmer sämtliche datenschutzrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen beachten
  6. Der Lizenznehmer wird die Vertragssoftware in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Der Lizenznehmer wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die vom Lizenzgeber betrieben werden, einzugreifen oder einzugreifen zu lassen oder in Datennetze des Lizenzgebers unbefugt einzudringen
  7. Der Lizenznehmer wird Fehler der Vertragssoftware an den Lizenzgeber melden und dabei angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. Mangel auftritt und den Lizenzgeber bei der Fehlersuche aktiv unterstützen. Stellt sich nach Prüfung einer Fehler- oder Mangelmitteilung des Lizenznehmers durch den Lizenzgeber heraus, dass der Mangel oder der Fehler nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Lizenzgebers aufgetreten ist, kann der Lizenzgeber die Kosten der Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn der Lizenznehmer auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Lizenzgebers aufgetreten ist
  8. Bei der Nutzung der Vertragssoftware sowie der vertragsgegenständlichen Leistungen wird der Lizenznehmer alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Republik Österreich beachten. Der Lizenznehmer ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte und deren Pflege selbst verantwortlich. Der Lizenzgeber überprüft die Inhalte weder auf ihre Richtigkeit, noch auf die Freiheit von Schadsoftware (Viren)
  9. Bei einem schwerwiegenden Verstoß des Lizenznehmers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie bei wiederholten Verstößen ist der Lizenzgeber berechtigt, nach seiner Wahl die Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Lizenznehmer ganz oder teilweise vorübergehend einzustellen oder das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Kosten, die dem Lizenzgeber durch die genannten Maßnahmen entstehen, kann der Lizenzgeber zu den jeweils gültigen Preisen in Rechnung stellen. Hat der Lizenznehmer die Rechtsverletzung zu vertreten, so ist er dem Lizenzgeber gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

Vergütung

Die Details der Vergütung für die Nutzung der Vertragssoftware und sonstiger in diesem Vertrag genannten Leistungen sind im Hauptvertrag geregelt. Darüber hinaus gilt:

  1. Für die angegebenen Preise gilt folgende Preisanpassung (Indexierung) als vereinbart: Als Basis zur Berechnung der Indexierung dient die vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie (FEEI) für die Variante V (Variante “Funktionspreise”) verlautbarte „EEI-Preisgleitformel für den Bereich Telekommunikation”.
  2. Die Anpassung der Preise erfolgt jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Existiert die Variante V der „EEI-Preisgleitformel” nicht (mehr), so ist eine ihr nachfolgende, vergleichbare Größe heranzuziehen. Die aktuelle „EEI-Preisgleitformel” für die Variante V kann beim Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, 1060 Wien, Mariahilferstraße 37-39, bezogen werden ( https://www.feei.at/file/1254/download?token=1O9NQbZV ).

 

Beispiel: verlautbarter Prozentsatz für das Jahr 2017 ist z.B. 1,65%. Das würde bedeuten, dass eine nächste Preisanpassung mit Wirkung 1.1.2018 um 1,65% erfolgen darf.

Mängel

  1. Für Mängel der vertragsgegenständlichen Leistungen haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe der folgenden Punkte, soweit die Beeinträchtigung nicht auf Einschränkungen der Verfügbarkeit beruhen
  2. Sind die vom Lizenzgeber nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird der Lizenzgeber innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge die Leistungen nach ihrer Wahl nachbessern oder erneut erbringen
  3. Schlägt die mangelhafte Erbringung aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Lizenznehmer die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallende Vergütung der vereinbarten Verrechnungsperiode beschränkt
  4. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich von aufgetretenen Mängeln schriftlich oder per E-Mail unterrichten
  5. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Beseitigung der Mängel unentgeltlich unterstützen und ihm insbesondere alle notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die der Lizenzgeber zur Analyse und Beseitigung der Mängel benötigt

Datenschutz

  1. Beide Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Österreich geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten
  2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Lizenznehmer personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei
  3. Der Lizenzgeber nimmt keinerlei Kontrolle der für den Lizenznehmer gespeicherten Daten und Inhalte bezüglich einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung vor; diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Lizenznehmer
  4. Der Lizenznehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Zugang zu den Räumlichkeiten mit der Vertragssoftware sowie sonstigen Systemkomponenten zu verlangen
  5. Der Lizenzgeber kann Unteraufträge vergeben, hat aber dem Unterauftragnehmer eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen

Kündigung

  1. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen, um gültig zu sein
  2. Bei Beendigung dieses Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Grund, sind die Parteien verpflichtet, das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß abzuwickeln
  3. Der Lizenzgeber verpflichtet sich dabei im Besonderen die im Rahmen dieses Vertrages gespeicherten Daten des Lizenznehmers auf Kosten des Lizenzgebers, spätestens vier Wochen nach Vertragsende, in einer vom Lizenzgeber gewählten Form von Datenträger an den Lizenznehmer zu übergeben und die Daten nach Bestätigung des Erhalts durch den Lizenznehmer unverzüglich zu löschen

Höhere Gewalt

  1. Der Lizenzgeber ist zur Erfüllung von Leistungen aus diesem Vertrag befreit, wenn die Nichterfüllung von Leistungen auf das Eintreten von höherer Gewalt zurückzuführen ist
  2. Als Umstände höherer Gewalt gelten z.B. Kriege, Streiks, Unruhen, Enteignung, Naturkatastrophen, Stromausfälle, Zerstörung oder Unterbrechung von Telekommunikationsleitungen sowie sonstige nicht vom Lizenzgeber zu vertretende Umstände
  3. Jede Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt unverzüglich und in schriftlicher Form in Kenntnis zu setzen

Schlussbestimmungen

  1. Sämtliche Vereinbarungen die eine Änderung dieses Vertrages beinhalten sind schriftlich niederzulegen
  2. Der Lizenzgeber behält sich vor, die Bestimmungen dieses Vertrags bei Bedarf anzupassen. In diesem Fall wird der Lizenznehmer im Voraus per E-Mail vom Lizenzgeber gründlich über die Änderung informiert. Bei weiterer Nutzung der Software gelten die abgeänderten Vertragsbedingungen automatisch als akzeptiert
  3. Die Vertragsparteien können nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag übertragen
  4. Gerichtsstand ist Wien

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